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Bildungsserver > Europa/International.  > Informationen für Lehrkräfte.  > Auslandsschuldienst

Lehrkraft an einer Deutschen Schule im Ausland oder einer Europäischen Schule

Im Ausland zu unterrichten oder dort in der Schulleitung tätig zu sein, ist bereichernd – für Lehrkräfte selbst, für die Schulen im Ausland und auch für die Schulen in Rheinland-Pfalz, an die die Lehrkräfte zurückkehren und ihre Erfahrungen einbringen.

Die externer LinkZentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) betreut die schulische Arbeit im Ausland, darunter auch die derzeit rund 140 Deutschen Auslandsschulen in aller Welt. Wenn Sie vorhaben, sich für eine Tätigkeit als Lehrkraft im Ausland zu bewerben und in die Kultur des Gastlandes einzutauchen, finden Sie auf der Internet-Seite der ZfA wertvolle Hinweise, u.a. zu den Bewerbungsmodalitäten, und externer LinkStellenangebote aus dem Bereich des Auslandsschulwesens. Unter der Rubrik „Bewerbung“ können Sie sich die verschiedenen Formulare und Merkblätter sowie weitere Informationsschreiben herunterladen.

Ihre Bewerbung als Auslandsdienstlehrkraft gilt auch für die Europäischen Schulen, die Unterricht vor allem für Kinder von Bediensteten der Institutionen der Europäischen Union anbieten. Nähere Informationen erhalten Sie auf der Website der Europäischen Schulen und des externer LinkBundesministeriums für Bildung und Forschung und direkt bei den deutschen Inspektoren für den Primarbereich (Frau E-MailSybille Maiwald, Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus) und den Sekundarbereich (Herr E-MailThilo Buchmaier, Hessisches Kultusministerium).

 

 

Der Weg in den Auslandsschuldienst

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, in den Auslandsschuldienst zu gehen. Sie können als

  • Auslandsdienstlehrkraft (ADLK; als Lehrkraft, in der Schulleitung oder der Leitung einer deutschen Abteilung, in der Fachberatung oder Prozessbegleitung)
  • Bundesprogrammlehrkraft (BPLK)
  • Landesprogrammlehrkraft (LPLK) oder
  • Ortslehrkraft (OLK)

beschäftigt werden, je nachdem, in welchem Dienstverhältnis Sie derzeit stehen, und in welchem Land der Erde Sie gern tätig sein möchten. Näheres finden Sie externer Linkhier. Stellen für Schulleitungen, Fachberatung und Prozessbegleitung im Ausland schreiben wir zusätzlich zur Website der ZfA (s.o.) auch im Amtsblatt aus.

Die bundesweiten Richtlinien für die Beurlaubung, Abordnung bzw. Zuweisung für den Auslandsschuldienst können Sie externer Linkhier abrufen. Die spezifischen Regelungen für Lehrkräfte aus Rheinland-Pfalz haben wir interner Linkhier zusammengestellt. Ein Merkblatt über die Tätigkeit als Landesprogrammlehrkraft ist Downloadhier zu finden.

  

Regel der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen (ZfA) für die Vermittlung während der Corona-Pandemie

Der Verlauf der Infektionszahlen in den Ländern der Welt, die Reiseeinschränkungen, Quarantänebedingungen und die pandemischen Entwicklungen erschweren vielfach den Arbeitsbeginn und die Arbeitsbedingungen für vermittelte Lehrkräfte an den verschiedenen Schulstandorten. In vielen Ländern wird über eine Impfpflicht diskutiert bzw. wurde bereits eine Impfpflicht für bestimmte Bevölkerungsgruppen beschlossen. Der Einsatz nicht bzw. nicht vollständig geimpfter Lehrkräfte ist nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, insbesondere in Fällen obligatorischen Präsenzunterrichts. Die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen wird deshalb ab sofort nur noch vollständig geimpfte Lehrkräfte neu für eine Tätigkeit im Ausland vermitteln (gilt nicht für Vertragsverlängerungen). Alle Lehrkräfte (ADLK, BPLK, LPLK) sowie ihre mitausreisenden, volljährigen Familienangehörigen müssen daher  - auch zur Vermeidung unverhältnismäßiger Aufwendungen für Reise- und Unterbringungskosten einschließlich möglicher Quarantänekosten - vor der erstmaligen Ausreise an den Schulstandort einen Nachweis über die vollständige Impfung gegen COVID 19 gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts vorlegen (für Personen über fünf und unter 18 Jahren wird die Impfung zwar nachdrücklich empfohlen, aber nicht mehr zur Voraussetzung einer Vermittlung in den Auslandsschuldienst gemacht). Eine entsprechende Erklärung, im Falle einer Vermittlung spätestens zum Zeitpunkt der Ausreise über den erforderlichen Impfschutz zu verfügen, ist bereits mit der Bewerbung abzugeben.

 

 

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