Spezifische Regelungen für RLP
-
Zuständigkeiten bei Bewerbungen
Wenn Sie sich als Auslandsdienstlehrkraft (ADLK), Bundes- oder Landesprogrammlehrkraft (BPLK, LPLK) weltweit oder für bestimmte Gebiete der Erde bewerben möchten, senden Sie bitte die notwendigen Unterlagen (siehe Website der Zentralstelle für das Auslandsschulwesen/ZfA) auf dem Dienstweg über Ihre Schulleitung an die zuständige Schulaufsicht bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Diese erstellt dann eine gutachterliche Stellungnahme auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen und Gesprächen. Mit Ihren Bewerbungsunterlagen wird diese über das Bildungsministerium an die ZfA gesendet. Die ADD entscheidet dabei auch, ab wann Sie für eine Tätigkeit im Ausland vom Schuldienst im Inland freigestellt werden können. Diese sogenannte „Freistellung“ wird in der Regel zum 1.8. eines Jahres ausgesprochen. Erreicht Ihre Bewerbung das Bildungsministerium nach dem 1.4. eines Jahres, kann die Freistellung in der Regel erst zum 1.8. des Folgejahres erteilt werden, um Planungssicherheit für Schule und Schulaufsicht zu gewährleisten. Die Freistellung ist grundsätzlich vier Jahre gültig.
Wenn Sie gerne die Leitung einer Schule oder einer Deutschen Abteilung einer Schule im Ausland, eine Fachberatungs- oder Prozessbegleitungsstelle übernehmen möchten, bewerben Sie sich auf eine konkrete Stellenausschreibung im Amtsblatt bzw. auf der Homepage der ZfA. Beachten Sie dabei bitte die Hinweise in der Ausschreibung, an wen Ihre Bewerbung zu richten ist (auf dem Dienstweg über Schulleitung, ADD und Bildungsministerium an die ZfA, sowie vorab an das Bildungsministerium, Referat 9415 C, Mittlere Bleiche 61, 55116 Mainz und die ZfA direkt). Dabei benötigen Sie eine Dienstliche Beurteilung (DBU), die neu erstellt wird, wenn Ihre derzeitige DBU älter als drei Jahre ist. Außerdem wird die zuständige Schulaufsicht mit Ihnen ein Kolloquium mit besonderem Fokus auf der Verwendung als Schulleiterin bzw. Schulleiter an einer Auslandsschule oder Fachberaterin bzw. Fachberater durchführen.
Liegen Ihre Bewerbungsunterlagen für eine der o.g. Stellen vollständig im Ministerium vor, lädt Sie die rheinland-pfälzische Beauftragte der KMK für das Auslandsschulwesen in der Regel außerdem zu einem Beratungsgespräch in das Bildungsministerium ein. -
Spezifische Voraussetzungen für Bewerbungen aus Rheinland-Pfalz
· Altersgrenze: Eine Vermittlung in den Auslandsschuldienst erfolgt grundsätzlich nur, wenn die Lehrkraft zu Beginn des Auslandseinsatzes das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Liegt die beabsichtigte Tätigkeit im Ausland in zeitlicher Nähe zum Ruhestandsbeginn, sollte sie sich entweder bis dahin erstrecken oder die Lehrkraft sollte so rechtzeitig wieder zurückkehren, dass sie erfolgreich wieder eingegliedert werden kann (mindestens zwei Jahre vor Ruhestandsbeginn).
· Wenn Sie eine Funktionsstelle innehaben, können Sie erst für den Auslandsschuldienst freigestellt werden, wenn Sie diese mindestens fünf Jahre ausgeübt haben.
· Insgesamt müssen die Tätigkeit im Inland und im Ausland in einem angemessenen zeitlichen Verhältnis zueinander stehen. Eine überwiegende Verwendung im Auslandsschuldienst kommt nicht in Betracht.
-
Beförderung während des Auslandsschuldienstes
Auch im Auslandsschuldienst können Sie am Beförderungsverfahren von A 13 (Studienrat/Studienrätin) nach A 14 (Oberstudienrat/Oberstudienrätin) teilnehmen. ADD bzw. Bildungsministerium kommen in diesem Zusammenhang auf Sie zu. Ein Tipp in diesem Kontext: Vor Ihrem Wechsel ins Ausland ist es in jedem Fall sinnvoll, eine aktuelle Dienstliche Beurteilung zu beantragen.
-
Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst
Bitte setzen Sie sich rechtzeitig vor Ihrer Rückkehr aus dem Auslandsschuldienst mit der für Sie zuständigen Schulaufsicht in Verbindung, um zu klären, wo Sie nach Ihrer Rückkehr eingesetzt werden. Im letzten Jahr vor Ihrer Rückkehr können Sie sich auch auf eine in Rheinland-Pfalz im Amtsblatt ausgeschriebene Funktionsstelle bewerben. Die hierfür notwendige dienstliche Beurteilung erstellt die Schulleitung der Auslandsschule auf Anforderung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) über das Bildungsministerium und das Sekretariat der Kultusministerkonferenz.